ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DENNIS HERMANN BAUMASCHINEN
STAND 01.01.2018
I. Anwendungsbereich/Abwehrklausel
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, (im folgendem Kunden genannt) Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Die Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen, auch für künftige, selbst wenn diese Bedingungen nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
3. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; dies gilt auch für die Einbeziehung von Standard-Bestimmungen.
II. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Leistungsumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung abschließend bestimmt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wir beteiligen uns nicht, auch nicht anteilsmäßig, an einer Bauwesen– oder einer vergleichbaren Versicherung.
III. Preise
1. Die von uns genannten Preise (in Angeboten bzw. mündlich am Telefon) beinhalten NICHT die Transportkosten von Geräten und Maschinen und Material zur/von Baustellen/Einsatzorte.
Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Bei Auftreten vorher nicht bekannter Arbeitserschwernisse verpflichten sich die Vertragsparteien über einen geänderten Preis zu verhandeln. Bei Dauerschuldverhältnissen sind wir berechtigt nach Ablauf von 4 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung des Preises entsprechend gestiegener Betriebskosten mit dem Kunden zu verhandeln.
Führen die Verhandlungen nicht zum Erfolg sind beide Vertragsparteien berechtigt den Vertrag auch einseitig zu lösen.
(bitte auch Punkt VII. beachten Arbeitszeiten)
IV. Abnahme und Zahlung
1. Sofern wir Arbeiten eigenverantwortlich ausführen hat der Kunde unmittelbar nach der Anzeige der Fertigstellung, spätestens mit dem Verlassen unserer für die Ausführung gestellten Maschinen und Geräte von dem Bauvorhaben, die erbrachten Leistungen abzunehmen. Mögliche Beanstandungen sind dort vor Ort unverzüglich festzulegen und festzuhalten. Eine spätere Beanstandung durch den Kunden und durch die mit der Nachbesserung entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen.
2. Für die Zahlung gelten die in der Auftragsbestätigung bzw. im Angebot angebotenen Preise und Zahlungsbedingungen. Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten Forderungen und einer hierüber rechtskräftig erstellten Rechnung möglich. Der Kunde hat kein Zurück-/ bzw. Einbehaltungsrecht.
V. Sicherungsabretung und Eigentumsvorbehalt
1. Zur Sicherung unserer sämtlichen Forderung gegen den Kunden tritt der Kunde diese an uns alle Forderungen aus Werk- oder Dienstleistungsverträgen gegen den jeweiligen Auftraggeber ab, sofern die von uns überlassen Maschine durch den Kunden zur Vertragserfüllung eingesetzt worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an, soweit hierdurch eine Übersicherung von mehr als 150% stattfindet hat der Kunde ein Recht auf Freigabe von Sicherheiten.
2. Bei Lieferung von Waren ( z. B. Rasensaat, Schotter oder Asphalt) bleiben diese bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Wird Vorbehaltsware vom Kunden weiterveräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die mit der Weiterveräußerung verbundenen Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einbeziehung der Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr.
VI. Termine
1. Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten ist der Kunde verpflichtet, den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit uns zu vereinbaren. Ein ungefährer Termin wird bei Auftragserteilung festgelegt. Die konkrete Abstimmung erfolgt von Seiten des Kunden mindestens eine Woche vor Arbeitsbeginn und noch einmal 24h vor Arbeitsbeginn.
Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, so bestimmen wir den Termin der Ausführung innerhalb dieser Spanne.
Möchte der Kunde den Ausführungstermin ändern, so hat er dies uns mind. 2 Wochen vor deren Beginn mitzuteilen. Können wir die vereinbarten Termine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten, so sind wir berechtigt, die Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen, sofern der Kunde nicht sein Interesse an der Durchführung der Leistungen verloren hat. Bei Terminüberschreitungen steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem uns vorher eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
2. Schadensersatz bei Terminverschiebungen.
Werden langfristig vereinbarte Termine vom Kunden innerhalb 1 Woche vor Beginn der Arbeiten abgesagt oder geändert, ist er für den entgangenen Umsatz schadensersatzpflichtig. Die Höhe des Schadens beträgt 75% der Abrechnungsgrundlage des Einsatzes.
Bestellungen: Ebenso in vollen Umfang zu zahlen sind Einsatztage, bei denen in der Bestellung die Tagesanzahl bzw. Datum des Einsatzes von Dauer her abweicht.
3. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger Behinderungen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, z. B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten sowie Betriebsstörungen etc., verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend ihren Auswirkungen. Sofern Arbeiten durch uns eigenverantwortlich durchgeführt werden, gilt dies auch für Umstände wie starke Niederschläge, Frost, Maschinenschaden, ungeeignetes Einbaumaterial, Behinderung auf der Einbaustrecke, etc. Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Leistung gilt IX.
VII. Grundsätzliche Bedingungen für den Einsatz unserer Maschinen und Geräte
1. Gestellung von Fahrzeugen für Seitenfertiger durch den Kunden.
a) Die Fahrzeuge (2 Achser10to, 3Achser15to 4Achser20to, Sattelkipper25to) müssen von Anfahrhöhe so beschaffen sein, dass die Hinterräder an den Schubrollen anliegen.
b) Die Lkw müssen mit einem klappbaren Unterfahrschutz ausgerüstet sein.
c) An der hinteren Ladebordwand muss sich eine Schütte befinden.
Sollte dies nicht der Fall sein auf der Baustelle, behalten wir uns das Recht des Abbruchs vor und vereinbaren einen neuen Termin. Die Mehrkosten sind vom AG zu begleichen oder wir berechnen für den Mehraufwand des Maschinenführers an dem Tag 25/100 des Tagessatzes.
d) Bei Fahrzeugen mit Luftfederung darf sich das Fahrwerk während des Kippens nicht absenken.
2. Gestellung von Fahrzeugen für Seitenfräsen durch den Kunden.
a) Die Fahrzeuge müssen entweder eine Stahlmulde haben, zum Vorwärtsdrücken beim Schieben während des Fräsvorgangs durch die Fräse oder eine Anhängeöse, damit das Zusammenkoppeln mit der Fräse möglich ist.
3. Arbeitszeiten der Seitenfertiger und Seitenfräsen
a) Die tägliche Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen der Maschine auf der Baustelle und endet mit dem Verlassen der Maschinen von der Baustelle (bei 1-Tages-Baustellen)
Als Normarbeitszeit sind dabei bis 8 AH vereinbart. Dabei handelt es sich um reine Vorhaltezeiten.
b) Die tägliche Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Maschinenführers auf der Baustelle und endet mit dem Verlassen des Maschinenführers von der Baustelle (bei Mehr-Tages-Baustellen) bzw. wenn der Maschinenführer dem weisungsberechtigten Mitarbeiter sein Arbeitszeitende am Abend bzw. am Morgen des Folgetages kundtut. Die Zeiten sind zeitnah zu dokumentieren.
Als Normarbeitszeit sind dabei 8 AH vereinbart. Dabei handelt es sich um reine Vorhaltezeiten. Mehrstunden werden je angefangene Mehrstunde anteilmäßig dem vereinbarten Tagessatz in Rechnung gestellt.
c) Sollte ein Halbtagessatz vereinbart sein, so gilt dabei ein Tagessatz in Höhe von 75/100 und eine Arbeitszeit von bis 5 AH ab Arbeitszeitbeginn gewöhnlich tagsüber ab 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr
d) Sonderzeiten und Zuschläge
Sofern nichts anderes in der Auftragsbestätigung (AB) vereinbart worden ist gelten für Sondereinsatzzeiten folgende Aufschläge auf die Einheitspreise in der AB, im Angebot bzw. in den Rahmenverträgen.
Nachtzuschlag: Ein Nachtzuschlag für den Einsatz unserer Maschinen und Geräte berechnen wir 50/100 auf alle EP, sofern die tägliche Arbeitszeit nicht um 19.30 Uhr beendet ist, beginnt und/oder darüber hinaus fortgesetzt wird.
Samstagzuschlag: 60/100 auf alle EP.
Sonntags-/Feiertagszuschlag: 110/100 auf alle EP; Zzgl. werden die Kosten für Sonderfahrgenehmigungen, bzw. damit einhergehende Kosten weiterberechnet.
Sonstige Zuschläge
Auf Seitenfertiger bzw. Seitenfräsen, die in Fahrtrichtung links ein- bzw. ausbauen berechnen wir einen Zuschlag von 15/100 auf die vereinbarten EP.
4. Erschwerniszuschläge
a) Sofern Erschwernisse während der Ausführung vorab uns nicht bekannt auftauchen, sind wir berechtigt (vor Ort, zeitnah) über einen entsprechenden Zuschlag zu verhandeln.
b) Bei Einbau von Heißgut berechnen wir einen Aufschlag von 20/100 der vereinbarten EP über alle damit in Zusammenhang mit dem Einsatz stehende Positionen.
c) Einige Geräte sind mit einer Besenwalze am Heck zur Grobreinigung der Straße hinter dem Geräteeinsatz ausgerüstet. Sollte diese beauftragt auf der Baustelle beauftragt werden, berechnen wir 20/100 Aufschlag auf den vereinbarten Tagessatz.
d) Verfüllen hinter Bordanlagen
Bei Einbau von Material hinter Bordanlagen berechnen wir einen Aufschlag von 25/100 der vereinbarten EP über alle damit in Zusammenhang mit dem Einsatz stehende Positionen.
e) Verfüllen oder Fräsen an Leitplanken
Bei Einbau von Material vor Leitplanken berechnen wir einen Aufschlag von 25/100 der vereinbarten EP über alle damit in Zusammenhang mit dem Einsatz stehende Positionen.
Bei Ausbau von Material vor Leitplanken berechnen wir einen Aufschlag von 25/100 und unter und hinter Leitplanken berechnen wir einen Aufschlag von 35/100 der vereinbarten EP über alle damit in Zusammenhang mit dem Einsatz stehende Positionen.
Dafür ist immer ein 2. Mitarbeiter notwendig. Dieser wird gesondert abgerechnet. Nacharbeiten sind noch gesondert notwendig. Können aber mit zusätzlichen Handfachkräften (gesondert berechnet) ausgeführt werden.
5. Schäden
Wir können mit unseren Fräsen Bankettmaterial aus dem Bankett abtragen bis zu einer vereinzelten Korngröße von 120mm Mit unseren Seitenfertiger können wir vorab vereinbart Material einbauen, ob heiß oder kalt ebenfalls bis zu einer vereinzelten Korngröße von 120mm.
Schäden, die durch Einwirkung von Materialien mit größeren Korngrößen sowie Fremdkörpern (wie Eisenstangen, Schrott, Recyclingmüll große Steine, Fels) entstehen, haftet der Kunde in vollen Umfang und für die entstehenden Vermögensschäden durch Abbruch der Arbeiten und Reparatur sowie nicht Einhaltung von Folgeterminen auf anderen Baustellen.
VIII. Sorgfalts- und Obhutspflichten des Kunden
1. Der Kunde hat eine ihm überlassene Maschine sorgsam und pfleglich zu behandeln; er hat sie vor Überbeanspruchung und vor Einwirkungen Dritter zu schützen. Insbesondere hat er alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Diebstahl der Maschine oder Teilen hiervon zu verhindern. Der Kunde ist verpflichtet, die Maschine nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte durch den Kunden ist ausgeschlossen.
2. Der Kunde hat die Maschinen unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und vorhandene Mängel zu rügen. Später auftretende Schäden an der Maschine sind unverzüglich mitzuteilen. Bei Ablauf der Mietzeit ist die Maschine gesäubert und vollbetankt zurückzugeben.
3. Der Kunde verpflichtet sich, nur fachlich geschultes Personal einzusetzen. Es obliegt dem Kunden, sich bei seinem Fachpersonal zu versichern, dass der Umgang mit dem überlassenen Gegenstand bekannt ist und unter Beachtung aller Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wird.
4. Sofern von uns ein Fahrer gestellt wird, handelt dieser streng gebunden an die Weisungen des Kunden und nicht eigenverantwortlich.
5. Sofern auch die Ausführung der Arbeiten durch uns erfolgt, hat der Kunde verbindliche Kabel- und Leitungspläne vorzulegen. Auch auf andere örtliche Gefahrenpunkte hat uns der Kunde unmissverständlich hinzuweisen; nicht sofort erkennbare Hindernisse sind kenntlich zu machen. Für Schäden an unterirdischen Leitungen etc. sind wir andernfalls nicht verantwortlich. Unterbleibt ein solcher Hinweis, haftet der Kunde für etwaige Schäden an den Maschinen einschließlich etwaiger Folgeschäden.
Wir haften im Unterlassungsfall nicht für Schäden aus ganz oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.
6. Werden bei Ausführung unserer Arbeiten Straßen verschmutzt, so ist der Kunde uns gegenüber verpflichtet, für Kenntlichmachung und Beseitigung der sich hieraus ergebenden Verkehrsgefährdung zu sorgen. Der Kunde übernimmt uns gegenüber ebenfalls die Erfüllung aller etwaigen Wegereinigungspflicht.
IX. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
Wir sind berechtigt, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn
1)
uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich verschlechtert hat oder wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde;
2)
der Kunde die überlassenen Maschinen trotz Abmahnung nicht sachgemäß oder nicht entsprechend unserer Anweisungen einsetzt und behandelt. Bei grob unsachgemäßer Behandlung bedarf es keiner Abmahnung;
3)
der Kunde die überlassenen Maschinen oder Teile hiervon an einen uns unbekannten Ort verbringt.
X. Haftung
1. Schadensersatzansprüche gegen uns können nur geltend gemacht werden:
- wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, oder
- wenn schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, durch die der Vertragszweck gefährdet wird,oder
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Dies gilt auch für Ansprüche auf Selbstbeseitigung und Ersatz erforderlicher Aufwendungen.
Die Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den typischerweise bei Geschehnissen der fraglichen Art eintretenden Schaden.
2. Soweit eine Haftung von uns eintritt, sind wir berechtigt, die Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln von angelieferten Materialien (Sand, Kies, Schotter, Asphalt usw.) beschränkt sich unsere Haftung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder, sofern es sich um eine Bauleistung handelt, von dem Vertrag zurücktreten.
3. Standzeiten von Fuhrunternehmen werden von uns grundsätzlich nicht entgolten.
XI. Versicherungen
1. Die angemieteten Gegenstände sind grundsätzlich nicht versichert, Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich nur haftpflichtversichert.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Einsatz der gelieferten Maschine seiner Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen und sich bestätigen zu lassen, dass Haftpflichtansprüche Dritter für Schäden, die mit dem Einsatz in Zusammenhang stehen, mitversichert sind und zwar auch für den Fall, dass die Ansprüche Dritter gegen den Vermieter gerichtet sind. Auf Anforderung hat der Kunde eine schriftliche Bestätigung seiner Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen. Der Kunde hat alle an der Maschine verursachten Schäden unverzüglich uns sowie seinem Haftpflichtversicherer zu melden.
XII. Schlussbestimmungen
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zobbenitz.
Wir sind jedoch berechtigt, auch am Geschäftssitz des Kunden zu klagen. Anwendbar ist deutsches Recht. Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. (Salvatorische Klausel) Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Der Kunde ist verpflichtet in Kenntnis mit der neuesten Fassung zu setzen.
Des Weiteren verpflichtet er sich, seinen weisungsberechtigten Mitarbeitern unsere AGB mit den Vertragsunterlagen zur Verfügung zu stellen, damit diese von Ihnen Kenntnis erlangen.
Wir behalten uns das Recht vor, die AGB auf den neuesten Stand zu halten und Bedingungen den zukünftigen Anforderungen anzupassen.
Wir sind immer bestrebt ein auskömmliches und nachhaltiges Verhältnis zu unseren Kunden wie auch unseren Geschäftspartnern und Lieferanten sowie deren Mitarbeitern zu pflegen und zu bewahren. In diesem Sinne wünsche ich uns erfolgreiche weitere Jahre der Zusammenarbeit und persönliches Glück eines jeden Beteiligten am Gesamterfolg.